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Coronographien 8 – Bundeswehr in Innern

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2023 von Ulrich Würdemann

Kann in Ausnahmesituationen, z.B. Epidemie Coronavirus Bundeswehr im Innern eingesetzt werden, neben der Polizei werden ?

Coronavirus Bundeswehr im Innern – welche Rechtsgrundlage gäbe es?

Die Verwendung der Bundeswehr im Inneren sieht das Grundgesetz in genau zwei Fällen vor:

  • Verteidigungs- oder Spannungsfall, geregelt in Artikel 115 a (1), und
  • Wahrnehmung bestimmter Ausgaben im Inneren (kein Verteidigungs- oder Spannungsfall), geregelt in Artikel 87a (3), mit strengem Verfassungsvorbehalt.

„Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“

Grundgesetz Artikel 87 a (2)

„Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen.“

Grundgesetz Artikel 87 a Absatz 4

Im Fall des Einsatzes im Inneren ohne Spannungs-oder Verteidigungsfall (wie, wenn überhaupt, in der Situation der Coronavirus-Epidemie), bestehen genau drei Möglichkeiten gemäß Grundgesetz:

  • Amtshilfe (Artikel 35 (1)),
  • militärische Bekämpfung nichtstaatlicher Gegner der freiheitlichen ordnung (Artikel 87 a (4)) [innerer Notstand = Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung], und
  • Naturkatastrophe oder besonders schwerer Unglücksfall (Artikel 35 (2,2) & 3) [Katastrophenhilfe]

Im (für die Situation der Coronavirus-Epidemie am ehesten in Betracht zu ziehenden) Fall der Naturkatastrophe hat das Bundesverfassungsgericht noch 2006 die Verwendung explizit militärischer Mittel dezidiert abgelehnt (nur ‚Hilfspolizist‘).
Seit 3. Juli 2010 (Parlaments- Entscheidgung) ist der Einsatz militärischer Mittel nur als ultima ratio möglich.

Erst seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2012 darf die Bundeswehr überhaupt im Inneren hoheitliche Aufgaben übernehmen – unter der Bedingung von Attentaten von „katastrophischem Ausmaß„.

Polizei in Land und Bund

Das Polizei– und Ordnungsrecht ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Zusätzlich ist die Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) beim Bundesministerium des Inneren angesiedelt.

Vollkommen unabhängig vpon Landes- und Bundes-Polizeistrukturen sind die Feldjäger als Militärpolizei. Sie besitzt gegenüber Nicht-Bundeswehr-Angehörigen im Friedensfall keinerlei Weisungsbefugnis (Ausnahem zur prümären Aufgabenerfüllung, z.B. militärischen Sicherheitsbereich errichten).

Im Fall einer ‚drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes‘ ermöglicht Artikel 91 (2) Grundgesetz der Bundesregierung, die Befehlsgewalt über die Polizei an sich zu ziehen und auch Bundespolizei einzusetzen. Militärische Strukturen werden nicht genannt.

Trennung von Polizei und Militär – eine historische Erfahrung

Die strikte Trennung von polizeilichen und militärischen Aufgaben, wie sie das Grundgesetz (bis auf wenige genau geregelte Ausnahmen, s.o.) vorsieht, beruht auf historischer Erfahrung.

Die Staatsaufgabe Innere Sicherheit ist laut Grundgesetz Aufgabe der Polizei. Aufgabe der Bundeswehr ist die Außenverteidigung der Bundesrepublik Deutschland.

In der Verfassung der Weimarer Republik (wie zuvor auch des Kaiserreichs) gab es diese strikte Trennung nicht.

Die Folge, nicht erst in der NS-Zeit: immer wieder wurde das Militär auch im innern eingesetzt, um staatliche Gewalt durchzusetzen – gerade auch gegen politische Demonstrationen.

Dies zukünftig zu verhindern, ist Grundgedanke der strikten Trennung von polizeilichen und militärischen Funktionen im Grundgesetz

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Coronavirus und Bundeswehr – wie lange halten die verfassungsrechtlichen Grenzen?

Bundesverteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer betonte Mitte März 2020, Sicherheit und Ordnung seien Sache der zivilen Sicherheitsbehörden.

Doch es gab bereits Anfragen in dieem Bereich. Vom Bundesland Thüringen sei die Bitte gekommen, Soldaten zur Bewachung einer Erstaufnahmeinrichtung für Asylbewerber in Suhl abzustellen. Juristen des Ministeriums hätten die Anfarge als nicht genehmigungsfähig beurteilt.

Am 26. März betonte Bundesverteidigungsministerium Annegret Kramp-Karrenbauer, es sei vorerst nicht die Zeit über größere Befugnisse der Bundeswehr im Innern zu diskutieren. Jetzt sei aktute Krise.

Ebenfalls am 26. März wird bekannt, dass der Innenminister von Baden-Württemberg mit Bundesverteidigungsminsiterin Kramp-Karrenbauer gesprochen hat – über Möglichkeiten der Bundeswehr, die Polizei im Land zu unterstützen.

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Die Bundeswehr stelle 15.000 Soldat:innen insbesondere aus Sanitätsdienst und Logistik ab für die Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie, teilte Bundesverteidigungsministerin Kram-Karrenbauer am 2. April 2020 mit.

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Disclaimer

Ich bin juristischer Laie. Diese Texte dienen nur der Information und Wiedergabe meiner Meinung. Sie sind lediglich allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie im Bedarfsfall einen Anwalt.

Von Ulrich Würdemann

einer der beiden 2mecs.
Schwulenbewegt, Aids- und Therapie-Aktivist. Von 2005 bis 2012 Herausgeber www.ondamaris.de Ulli ist Frankreich-Liebhaber & Bordeaux- / Lacanau-Fan.
Mehr unter 2mecs -> Ulli -> Biographisches

3 Antworten auf „Coronographien 8 – Bundeswehr in Innern“

[…] Auf Bundesebene wäre eine Berufung auf die am 30. Mai 1968 trotz starker Proteste beschlossenen Notstandsgesetze denkbar. Diese sind allerdings eher für militärische als für zivile Katastrophen gedacht (die Ländersache sind). In der bisherigen Geschichte der BRD ist ihre Anwendung bisher noch nie vorgekommen. [vgl. dazu auch Coronavirus – Bundeswehr im Innern?] […]

[…] Versammlungen unter freiem Himmel müssen angemeldet, nicht aber genehmig werden. Für die Beschränkung der Versammlungsfreiheit muß ein Gesetz Grundlage sein. In der Regel ist dies ein Versammlungsgesetz (auf der Ebene Bund oder seit der Föderalismusreform 1.9.2006 Länder). Zur Durchsetzung kann die Polizei herangezogen werden, ein Einsatz der Bundeswehr zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist nicht verfassungsgemäß. […]

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